Auf meine kleine Anfrage vom Januar, wie man nach einer merkwürdigen Auslegung von EU-Recht zu der Einstufung von Tageseltern als “Lebensmittelunternehmer” und damit der Gleichsetzung mit Großküchen kommen kann, gibt es inzwischen eine Antwort von Senator Heilmann (CDU). Nach dem jetzigen “Erkenntnisstand” des Senators wären Tageseltern doch tatsächlich “Lebensmittelunternehmer”, da die Länderarbeitsgemeinschaft für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetika und Wein (ALB) im November 2005 zu dieser “fachlichen Auffassung” gekommen wäre. Dies war also die Ursache für das berühmte Rundschreiben des BMELV vom März 2009, also noch zu Seehofer-Zeiten, dem dann alle Bundesländer zu folgen hätten, obwohl die EU-Kommission selbst schon darauf hingewiesen hat, dass diese Auslegung der entsprechenden Verordnungen alles andere als überzeugend ist.
Ebenfalls befremdlich ist, dass im Rundschreiben des Bundesministeriums, an das man ja meint, sich sklavisch halten zu müssen, von Lebensmittelunternehmen (Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Art. 3, Nr. 3) die Rede ist, während der alte Berliner Senat in seinem Leitfaden meint, sich auf Art. 3 Nr. 2 berufen zu können, um aus Tageseltern Lebensmittelunternehmer zu machen.
Was die praktischen Konsequenzen für die Betroffenen angeht, so meint der Senator hier, der bürokratische Aufwand sei “vom Einzelfall abhängig” und die Lebensmittelaufsichtsämter hätten zugesichert, “dass sie die besondere Situation von Tagespflegepersonen im privaten Haushalt berücksichtigen werden“.
Hoffen wir, dass bei allen maßgeblichen Akteuren alsbald Vernunft einkehrt und sich die Tageseltern wieder ungestört der Kinderbetreuung widmen können, ohne mit dem Damoklesschwert leben zu müssen, sich je nach Tagesform als “Lebensmittelunternehmer” oder “Lebensmittelunternehmen” behandeln zu lassen. Auf jeden Fall muss hier weiter Druck gemacht werden!