Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss eine Beschwerde der Haasenburg GmbH gegen eine erstinstanzliche Eilrechtschutzentscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte den Widerruf der Betriebserlaubnis für die drei Heime der Haasenburg GmbH, den das Landesjugendamt Brandenburg im Dezember 2013 ausgesprochen hat, vorläufig gebilligt.
Das Oberverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren eine Interessenabwägung vorgenommen zwischen dem Interesse der Haasenburg GmbH, die Heime zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen bis zu einer abschließenden Klärung der Vorwürfe im Hauptsacheverfahren vorläufig weiter zu betreiben, und dem öffentlichen Interesse, die Heime wegen einer Gefährdung des Kindeswohls sofort zu schließen. Dabei hat es festgestellt, dass auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse über die Zustände in den Heimen Überwiegendes dafür spricht, dass das Wohl der dort untergebrachten Kinder und Jugendlichen durch das pädagogische Konzept des Betreibers und die praktische Umsetzung des Konzepts gefährdet ist. In den Heimen hat sich ein Klima entwickelt, dass den Einsatz von Zwangsmaßnahmen, den sogenannten Anti-Aggressionsmaßnahmen, gegen die dort untergebrachten Schützlinge begünstigt.
Diese Einschätzung stützt sich auf Erkenntnisse der Unabhängigen Kommission, die die Heime im Jahr 2013 im Auftrag des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg untersucht hat. Den von der Heimbetreiberin erhobenen Vorwurf der Parteilichkeit der Kommission hat das Oberverwaltungsgericht, das einen Erörterungstermin durchgeführt hat, nicht gelten lassen. Ein von der Heimbetreiberin vorgelegtes Gutachten über die wissenschaftliche Güte ihres pädagogischen Konzepts hat das Gericht nicht überzeugt, zumal es hier in erster Linie um den tatsächlichen Zustand in den Heimen geht. Weil insoweit noch nicht alle Vorwürfe aufgeklärt sind, lässt sich noch nicht abschließend feststellen, dass der Widerruf der Betriebserlaubnis rechtmäßig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat deshalb eine weitere Interessenabwägung vorgenommen, nach der das wirtschaftliche Interesse der Heimbetreiberin hinter dem öffentlichen Interesse am Schutz der betreuten Kinder und Jugendlichen zurücktreten muss.
Beschluss vom 15. Mai 2014 – OVG 6 S 10.14 –