Die ambulanten Familienpflegedienste (tätig nach § 38 SGB V und § 20 SGB VIII) leisten in Berlin einen wichtigen Beitrag im Gefüge der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe und der Frühen Hilfen. Sie gewährleisten eine sofortige und niederschwellige Unterstützung für Familien in Notsituationen, welche z. B. durch Krankheit oder Tod eines Elternteils entstehen können. Dabei geht es um die Vermittlung von lebenspraktischer Unterstützung, welche Krisensituationen nicht nur überbrücken, sondern auch verhüten sollen. Ziel der Arbeit ist es, den Verbleib der Kinder im häuslichen Umfeld zu gewährleisten und familiäre Bindungsprozesse zu stabilisieren und zu fördern.
Aktiver Kinderschutz muss angemessen entlohnt werden
Mit dieser Arbeit leisten die Familienpflegedienste einen wichtigen Beitrag zum aktiven Kinderschutz unserer Stadt. Da jedoch die Kostensätze für ambulante Familienpflege schon seit Jahren nicht mehr kostendeckend sind, haben die Verbände ihre Angebote in der Familienpflege zunehmend eingestellt. Es gibt nur noch wenige Organisationen, die Familienpflege vorhalten.
Um die aktuelle Haltung des Senats zu diesen Umständen zu erfahren, habe ich am 29.03.2019 folgende Anfrage gestellt: