Warum Berlin ein Jugendfördergesetz braucht

Berliner Jugendförder- und Beteiligungsgesetz
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Im Koalitionsvertrag hat sich R2G der besonderen Aufmerksamkeit und Fürsorge gegenüber unserer nachwachsenden Generation verpflichtet. Damit dieses Vorhaben noch vor dem Sommer gelingen kann, soll bis Ende Mai das Jugendfördergesetz im Parlament verabschiedet werden.

Denn Berlin als wachsende Stadt trägt für die Jugend – in all ihrer Vielfalt, Lebendigkeit und Stärke – eine besondere Verantwortung. Dieser Verantwortung wollen wir mit dem Jugendfördergesetz gerecht werden. Mit diesem Gesetz definieren wir die Demokratiebildung als ein wesentliches Ziel der Jugendarbeit in Berlin. Denn der vorgelegte Gesetzesentwurf möchte die Beteiligung junger Menschen an der Gestaltung ihres Umfelds spürbar stärken. Das Jugendfördergesetz soll auf Basis von Jugendförderplänen eine ausreichende Förderung und Finanzierung von Angeboten der Jugendarbeit ermöglichen und diese damit für die Zukunft sicher und planbar machen. Jugendförderpläne werden in einem partizipativen Verfahren, unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen erstellt. So schreibt es §43a des Jugendfördergesetzes erstmals verbindlich vor. 

Jugendförderpläne – partizipativ und so vielfältig wie unsere Bezirke 

10.000 junge Menschen wurden bisher nach ihren Wünschen für die Gestaltung des Jugendfördergesetzes befragt. Ihre Aussagen werden in die Ausarbeitungen der Jugendförderpläne einfließen. Über die Ergebnisse der Beteiligungen sollen die jungen Menschen informiert und in den Jugendförderplänen berichtet werden. Damit wurde erstmals ein transparentes und partizipatives Verfahren geschaffen, welches die Beteiligung von Jugendlichen in der Ausrichtung und Gestaltung von konkreten Angeboten für sie garantiert.

Jugendförderpläne sind strategische Steuerungselemente und stellen ein Leistungsversprechen dar. Sie werden alle 4 Jahre für das Land Berlin, aber auch für alle 12 Bezirke erstellt. Sie umfassen die Schwerpunkte, Inhalte und Ziele der schon bestehenden, aber auch der geplanten Jugendarbeit sowie die Verwendung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel. Mit diesem Verfahren soll die Sicherung einer möglichst flexiblen und anpassungsfähigen Angebotsvielfalt gewährleistet werden.

Fünf Angebote für eine Sozialraum-orientierte Steuerung 

Ziel des Jugendfördergesetzes ist, Einrichtungen und Erfahrungsräume für Jugendliche außerhalb des familiären und schulischen Umfelds zu schaffen. Unsere Jugend braucht Räume für Diskussionen, für die Entwicklung von Ideen, für demokratische Aushandlungsprozesse und für die selbstbestimmte Gestaltung ihrer Umwelt. In diesen Räumen soll es die Möglichkeit geben, geschützt und doch möglichst frei, Erfahrungen jenseits der elterlichen Einflüsse und schulischer Strukturen zu sammeln.

Um dafür verbindliche qualitative und quantitative Standards für eine sozialraum-orientierte Steuerung zu schaffen, schreibt das Jugendfördergesetz fünf Angebotsformen vor, die in allen Bezirken vorgehalten werden müssen. Diese Angebotsformen umfassen:

1. standortgebundene offene Jugendarbeit,

2. standortungebundene offene Jugendarbeit,

3. Erholungsfahrten und -reisen, internationale Begegnungen,

4. Unterstützung der Beteiligung von jungen Menschen,

5. gruppenbezogene, curricular geprägte Jugendarbeit.

Mit diesen Angeboten wird die objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Jugendarbeit in allen Bezirken konkretisiert und abgesichert.

Eine Neuordnung in der Finanzierung

Um sicherzustellen, dass keine Kürzungen mehr in der Kinder- und Jugendarbeit stattfinden, stellt der Senat 85 Mio. € zur Finanzierung der Angebote zur Verfügung.  Diese können über acht Produkte seit dem 1.1.2019 von den Bezirken bebucht werden. 

Damit die Bezirke die gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Zuweisungssystematik erfüllen können, wird den Bezirken ein weiteres Budget in Höhe von insgesamt 25 Mio. Euro gestellt. Um den Bezirken einen angemessenen Zeitraum für die Entwicklung und Umsetzung der Angebote einzuräumen, sollen die Mittel über zwei Doppelhaushalte verteilt werden. Derzeit wird zwischen der für Finanzen und der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung und den Bezirken ein Umsetzungsmodell erarbeitet. 

Zusätzlich zu diesen Mitteln erhält jeder Bezirk Personalmittel für die Organisation von Beteiligungsprozessen.

Die acht Produkte können seit dem 1.1.2019 bebucht werden. Dabei fällt auf, dass aus den verschiedensten Gründen nicht alle Produkte ausreichend von den Bezirken abgerufen werden. Dem gilt es nun gegenzusteuern und ausreichend Wissen, Personal und Expertise in den Bezirken zur Implementierung des Jugendfördergesetzes zu stellen.

Denn in seiner umfangreichen und flexiblen Angebotsvielfalt soll dieses Gesetz das leisten, was die Kinder und Jugendlichen unserer Stadt verdient haben – ein unbeschwertes Heranwachsen in einem freien, demokratischen, toleranten und sie fördernden Umfeld.

Den gesamten Entwurf des Gesetzes finden Sie hier:

Jugendfördergesetz