Ein Thema, das mir sehr am Herzen liegt, ist das geplante Abschiebegefängnis auf dem neuen Großflughafen BBI. Hier sollen offenbar auch minderjährige Kinder inhaftiert werden, was ein klarer Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention wäre! sowie die inzwischen erfolgte Antwort von Innensenator Henkel auf meine Anfrage .
Lesen Sie mehr zu den Hintergründen in meinem Positionspapier (pdf):
Kinder vor Abschiebehaft auf dem zukünftigen Großflughafen Berlin/Brandenburg bewahren – Berlin und Brandenburg müssen die UN-Kinderrechtskonvention beachten
Auf dem künftigen Großflughafen Berlin/Brandenburg ist ein Abschiebegefängnis geplant, in dem auch Kinder inhaftiert werden sollen. Dies würde gegen geltendes Recht und gegen humanitäre Grundsätze verstoßen. Kinderschutz muss für alle Kinder gelten, so verlangt es die ohne Vorbehalt für Deutschland geltende UN-Kinderrechtskonvention.
Im letzten Jahr hat der Bundesrat seinen Widerstand gegen die Rücknahme des deutschen Vorbehalts gegen die direkte innerstaatliche Anwendbarkeit der UNO-Kinderrechtskonvention aufgegeben. Sie ist nun in Deutschland endlich geltendes Recht. Sie ist als rechtliches Instrument anzuwenden, um Inhumanitäten wie die Inhaftierung von Kindern im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention (Minderjährige bis zu 18 Jahren) zu verhindern.
Eine Inhaftierung von Flüchtlingskindern stellt eine große Belastung für sie dar und kann sie in ihrem Wohl gefährden, sie entspricht in keinem Fall dem Kindeswohl. Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention gebietet immer die Beachtung des Kindeswohles und dessen Vorrang. Art. 37 b) UN-Kinderrechtskonvention erlaubt die Freiheitsentziehung von Kindern nur als ultima ratio und nur für den kürzest möglichen Zeitraum. Art. 20 III UN-KRK schreibt die Unterbringung unbegleiteter Kinder in geeigneten Kinderbetreuungseinrichtungen vor. Weder ein Abschiebegefängnis noch eine sonstige Verbringung im Flughafentransit werden dem gerecht.
Zu verhindern ist nicht nur die Inhaftierung von Kindern im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention, sondern auch die sogen. „Asylverfahrensfähigkeit“ von Kindern im Alter von 16 und 17 Jahren. Dem ist endlich ein Ende zu bereiten. Minderjährige Kinder einem Flughafenverfahren nach dem AsylVfG auszusetzen ist ein klarer Verstoß gegen Art. 22 I und Art. 22 II 2 i.V.m. Art. 1 UN-KRK!
Ebenso wenig ist die angemessene medizinische Versorgung von Kindern in dem geplanten Flughafenabschiebegefängnis gesichert. Nach dem deutschen AsylbLG kämen sie im Regelfall nur bei Fällen akuter Erkrankungen oder Schmerzzuständen in den Genuss medizinischer Behandlung. Laut Art. 24 I UN-KRK erkennen die Vertragsstaaten jedoch das Recht jedes Kindes auf ein „erreichbares Höchstmaß an Gesundheit sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und Wiederherstellung der Gesundheit“ an. Zudem haben sie sicherzustellen, dass „keinem Kind der Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird“. Das Völkerrecht
gebietet hier ganz klar, Flüchtlingskindern die gleiche medizinische Versorgung wie deutschen Kindern zukommen zu lassen!
Ich betrachte es als gemeinsame gesellschaftliche und politische Aufgabe an, alles zu tun, um die Inhaftierung von Kindern im geplanten Flughafengefängnis zu verhindern und sehe den Senat, der hierfür politische Verantwortung trägt, in der Pflicht, sich an geltendes Völkerrecht und Art. 13 I der Berliner Verfassung zu halten.