Jugendhilfeanspruch für volljährige Geflüchtete

Menschen aller Altersstufen kommen als Geflüchtete in die Bundesrepublik Deutschland und so auch nach Berlin. Unter ihnen sind zahllose Minderjährige ohne Familienbegleitung, die besonderer Fürsorge bedürfen.

Nach dem achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XIII) besteht in einzelnen Sonderfällen ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Angesichts dessen habe ich den Senat zum Jugendhilfeanspruch für Geflüchtete befragt, die während ihres Aufenthalts in Deutschland das 18. Lebensjahr vollenden und somit als volljährig gelten.
Die Antwort des Senats finden Sie hier.

 

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